(1) Das für Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung hat zum Stichtag 1. Jänner 2016 erstmalig eine Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz) nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu erstellen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die für die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz) erforderlichen Daten seines Wirkungsbereiches dem für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung zu übermitteln. Für die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz) sind insbesondere die Daten aus der Bestands- und Erfolgsverrechnung heranzuziehen.
(2) Die Bestimmungen über die Kosten- und Leistungsrechnung sowie über den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan sind spätestens für das Finanzjahr 2021 anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016, LGBl. Nr. 131/2016
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