Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Vermögensbestandteile sind in systematischer Ordnung in der Anlagenbuchführung nachzuweisen, in dem der Bestand sowie die Zu- und Abgänge nach Art, Menge, Wert und Wertveränderung zu erfassen sind.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 59 StLHG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 59 StLHG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 59 StLHG