§ 59 StLHG Ordnung des Landesvermögens

StLHG - Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Vermögensbestandteile sind in systematischer Ordnung in der Anlagenbuchführung nachzuweisen, in dem der Bestand sowie die Zu- und Abgänge nach Art, Menge, Wert und Wertveränderung zu erfassen sind.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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