(1) Finanzschulden sind alle Geldverbindlichkeiten des Landes, die zu dem Zwecke eingegangen werden, dem Land die Verfügungsmacht über Geld zu verschaffen. Sie dürfen von der Landesregierung nur nach Maßgabe der hiefür im Beschluss über das Landesbudget oder in einem besonderen Landesgesetz im Sinne des L-VG enthaltenen Ermächtigung eingegangen werden.
(2) Für zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene Geldverbindlichkeiten sind nur insoweit Finanzschulden zu begründen, als solche Verbindlichkeiten nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden.
(3) Als Finanzschulden sind ferner Geldverbindlichkeiten des Landes aus Rechtsgeschäften zu behandeln:
1. | aufgrund derer ein Dritter die Leistung von Auszahlungen des Landes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit übernimmt und das Land diesem die Auszahlungen erst nach Ablauf des Finanzjahres, in dem die Auszahlungen durch das Land zu leisten waren, zu ersetzen hat oder | |||||||||
2. | die zwar nicht zu dem im Abs. 1 angeführten Zweck abgeschlossen werden, bei denen aber dennoch dem Land außergewöhnliche Finanzierungserleichterungen dadurch eingeräumt werden, dass die Fälligkeit der Gegenleistung des Landes auf einen mehr als zehn Jahre nach dem Empfang der Leistung gelegenen Tag festgesetzt oder hinausgeschoben wird, wobei sich die Fälligkeit im Falle der Erbringung der Gegenleistung in mehreren Teilbeträgen nach der Fälligkeit des letzten Teilbetrages richtet. |
(4) Auf den im Abs. 1 zweiter Satz genannten Ermächtigungsrahmen ist jeweils nur der Nominalbetrag der zugehörigen, nach Abs. 1 bis 3 eingegangenen Geldverbindlichkeiten des Landes anzurechnen.
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