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Legende:
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(2) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 69/2007 anhängigen Bewilligungsverfahren für Alterserweiterte Gruppen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007)
(2) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 69/2007 anhängigen Bewilligungsverfahren für Alterserweiterte Gruppen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007)