§ 58a StKBBG (weggefallen)

Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

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Fassung gültig ab 14.09.2100

In Kraft vom 14.09.2100 bis 31.12.9999
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 69/2007§ 58a StKBBG auf Grund der Verordnung zur Erprobung besonderer Formen der Kinderbetreuung in der Steiermark „Alterserweiterte Gruppe“, LGBl. Nr. 28/2004, bewilligten Alterserweiterten Gruppen gelten als bewilligte Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzesseit 13.09.2100 weggefallen.

(2) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 69/2007 anhängigen Bewilligungsverfahren für Alterserweiterte Gruppen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007)

Stand vor dem 13.09.2020

In Kraft vom 01.09.2007 bis 13.09.2020
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 69/2007§ 58a StKBBG auf Grund der Verordnung zur Erprobung besonderer Formen der Kinderbetreuung in der Steiermark „Alterserweiterte Gruppe“, LGBl. Nr. 28/2004, bewilligten Alterserweiterten Gruppen gelten als bewilligte Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzesseit 13.09.2100 weggefallen.

(2) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 69/2007 anhängigen Bewilligungsverfahren für Alterserweiterte Gruppen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007)

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