(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Kindergarten- und Hortgesetz, LGBl. Nr. 72/1991, in der jeweils geltenden Fassung, außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten § 19 Abs. 3, § 31 und § 49 Abs. 1 Z 1 lit. f und h, lit. h jedoch nur soweit sie sich nicht auf die Behinderung der Aufsicht über Ferienlager bezieht, des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, LGBl. Nr 93/1990 in der jeweils geltenden Fassung, außer Kraft.
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