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(2) Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen über die Aufgaben sowie die Organe der Aufsicht, der pädagogischen Fachberatung, der heilpädagogischen Fachberatung und der Fachberatung für die Fortbildung des Personals in den Kinderbetreuungseinrichtungen durch Verordnung erlassen.
(3) Den Organen der Landesregierung gemäß Abs. 2 ist der Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und sonstigen Liegenschaften der Kinderbetreuungseinrichtung zu gewähren und die Einsicht in die Aufzeichnungen über den Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung zu ermöglichen. Die erforderlichen Auskünfte sind zu erteilen.
(2) Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen über die Aufgaben sowie die Organe der Aufsicht, der pädagogischen Fachberatung, der heilpädagogischen Fachberatung und der Fachberatung für die Fortbildung des Personals in den Kinderbetreuungseinrichtungen durch Verordnung erlassen.
(3) Den Organen der Landesregierung gemäß Abs. 2 ist der Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und sonstigen Liegenschaften der Kinderbetreuungseinrichtung zu gewähren und die Einsicht in die Aufzeichnungen über den Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung zu ermöglichen. Die erforderlichen Auskünfte sind zu erteilen.