§ 39 StKBBG (weggefallen)

Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

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Fassung gültig ab 14.09.2100

In Kraft vom 14.09.2100 bis 31.12.9999
Bei einem Verdacht des Personals in den Kinderbetreuungseinrichtungen auf übertragbare Krankheiten im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, BGBl§ 39 StKBBG seit 13.09.2100 weggefallen. Nr. 186, zuletzt in der Fassung BGBl. Nr. 65/2002, hat die Leiterin unter gleichzeitiger Verständigung des Erhalters unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Eine Meldung gemäß § 37 Abs. 1 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz (B-KJHG 2013) ist von der Leiterin/vom Leiter einer Kinderbetreuungseinrichtung zu erstatten. Das gesamte Personal der Einrichtung ist verpflichtet, entsprechende Wahrnehmungen der Leiterin/dem Leiter mitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 88/2014

Stand vor dem 13.09.2020

In Kraft vom 08.09.2014 bis 13.09.2020
Bei einem Verdacht des Personals in den Kinderbetreuungseinrichtungen auf übertragbare Krankheiten im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, BGBl§ 39 StKBBG seit 13.09.2100 weggefallen. Nr. 186, zuletzt in der Fassung BGBl. Nr. 65/2002, hat die Leiterin unter gleichzeitiger Verständigung des Erhalters unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Eine Meldung gemäß § 37 Abs. 1 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz (B-KJHG 2013) ist von der Leiterin/vom Leiter einer Kinderbetreuungseinrichtung zu erstatten. Das gesamte Personal der Einrichtung ist verpflichtet, entsprechende Wahrnehmungen der Leiterin/dem Leiter mitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 88/2014

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