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Legende:
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(2) Die Stilllegung ist der Landesregierung unverzüglich bekannt zu geben.
(3) Die Stilllegung ist auf Grund einer Verfügung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt in der Fassung BGBl. Nr. 65/2002§ 38 StKBBG von der Landesregierung anzuordnenseit 13.09.2100 weggefallen.
(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007)
(2) Die Stilllegung ist der Landesregierung unverzüglich bekannt zu geben.
(3) Die Stilllegung ist auf Grund einer Verfügung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt in der Fassung BGBl. Nr. 65/2002§ 38 StKBBG von der Landesregierung anzuordnenseit 13.09.2100 weggefallen.
(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007)