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(2) Das Vorliegen des Ausnahmegrundes gemäß Abs§ 33b StKBBG seit 13.09.2100 weggefallen. 1 Z 1 ist von den Eltern (Erziehungsberechtigten) bis spätestens 30. April vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes anzuzeigen. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Anzeige zulässig.
(3) Um eine Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 in Anspruch zu nehmen, haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen Antrag an die für den Hauptwohnsitz des Kindes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes einzubringen und von dieser unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Einbringung des Antrages zulässig. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen drei Monaten über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. Von der Entscheidung ist auch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes zu verständigen.
(4) Um eine Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 5 in Anspruch zu nehmen, haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen Antrag an die für den Hauptwohnsitz des Kindes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes einzubringen und von dieser unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Einbringung des Antrages zulässig. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen drei Monaten ab Antragstellung mit Bescheid zu entscheiden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Kind keinen Sprachförderbedarf hat. Wenn mangels Mitwirkung der Eltern (Erziehungsberechtigten) der Sprachförderbedarf nicht beurteilt werden kann, ist die Bewilligung zu versagen. Von der Entscheidung ist auch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes zu verständigen.
(5) Um eine Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 6 in Anspruch zu nehmen, haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen Antrag an die für den Hauptwohnsitz des Kindes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen und glaubhaft zu machen, dass die Bildungsaufgaben entsprechend den §§ 4ff wahrgenommen werden. Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes einzubringen und von dieser unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Einbringung des Antrages zulässig. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen drei Monaten ab Antragstellung mit Bescheid zu entscheiden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Kind keinen Sprachförderbedarf hat und keine Bedenken bestehen, dass die Erfüllung der Bildungsaufgaben und die Werteerziehung gewährleistet sind. Wenn mangels Mitwirkung der Eltern (Erziehungsberechtigten) der Sprachförderbedarf nicht beurteilt werden kann, ist die Bewilligung zu versagen. Von der Entscheidung ist auch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes zu verständigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 19/2019
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(2) Das Vorliegen des Ausnahmegrundes gemäß Abs§ 33b StKBBG seit 13.09.2100 weggefallen. 1 Z 1 ist von den Eltern (Erziehungsberechtigten) bis spätestens 30. April vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes anzuzeigen. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Anzeige zulässig.
(3) Um eine Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 in Anspruch zu nehmen, haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen Antrag an die für den Hauptwohnsitz des Kindes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes einzubringen und von dieser unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Einbringung des Antrages zulässig. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen drei Monaten über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. Von der Entscheidung ist auch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes zu verständigen.
(4) Um eine Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 5 in Anspruch zu nehmen, haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen Antrag an die für den Hauptwohnsitz des Kindes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes einzubringen und von dieser unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Einbringung des Antrages zulässig. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen drei Monaten ab Antragstellung mit Bescheid zu entscheiden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Kind keinen Sprachförderbedarf hat. Wenn mangels Mitwirkung der Eltern (Erziehungsberechtigten) der Sprachförderbedarf nicht beurteilt werden kann, ist die Bewilligung zu versagen. Von der Entscheidung ist auch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes zu verständigen.
(5) Um eine Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 6 in Anspruch zu nehmen, haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen Antrag an die für den Hauptwohnsitz des Kindes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen und glaubhaft zu machen, dass die Bildungsaufgaben entsprechend den §§ 4ff wahrgenommen werden. Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes einzubringen und von dieser unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Einbringung des Antrages zulässig. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen drei Monaten ab Antragstellung mit Bescheid zu entscheiden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Kind keinen Sprachförderbedarf hat und keine Bedenken bestehen, dass die Erfüllung der Bildungsaufgaben und die Werteerziehung gewährleistet sind. Wenn mangels Mitwirkung der Eltern (Erziehungsberechtigten) der Sprachförderbedarf nicht beurteilt werden kann, ist die Bewilligung zu versagen. Von der Entscheidung ist auch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes zu verständigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 19/2019