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(2) Der Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung hat unverzüglich für die Vertretung zu sorgen. Sofern trotz seines Bemühens eine Vertretung nicht zur Verfügung gestellt werden kann, ist die Weiterführung der betreffenden Kinderbetreuungsgruppe mit Kinderbetreuerinnen oder durch Aufteilung der Kinder auf bestehende Kinderbetreuungsgruppen in der bestehenden Kinderbetreuungseinrichtung bis zu drei Wochen möglich (provisorische Weiterführung). Die betreffende Kinderbetreuungsgruppe ist jedenfalls vom Erhalter stillzulegen, wenn die Vertretung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt. Sofern die Stilllegung nicht erfolgt, ist entsprechend den Bestimmungen des § 41 über das Mängelbehebungsverfahren vorzugehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2014
(2) Der Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung hat unverzüglich für die Vertretung zu sorgen. Sofern trotz seines Bemühens eine Vertretung nicht zur Verfügung gestellt werden kann, ist die Weiterführung der betreffenden Kinderbetreuungsgruppe mit Kinderbetreuerinnen oder durch Aufteilung der Kinder auf bestehende Kinderbetreuungsgruppen in der bestehenden Kinderbetreuungseinrichtung bis zu drei Wochen möglich (provisorische Weiterführung). Die betreffende Kinderbetreuungsgruppe ist jedenfalls vom Erhalter stillzulegen, wenn die Vertretung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt. Sofern die Stilllegung nicht erfolgt, ist entsprechend den Bestimmungen des § 41 über das Mängelbehebungsverfahren vorzugehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2014