(1) Für die Führung von Abteilungen für Psychiatrie in privaten Krankenanstalten und in privaten Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind die Bestimmungen der § 100 bis § 107 anzuwenden.
(2) Bei Entweichung von in Anstaltspflege befindlichen Personen hat die Krankenanstalt unverzüglich alle zweckdienlichen Nachforschungen vorzunehmen und insbesondere auch die ihr bekannten Angehörigen und die gesetzliche Vertreterin/den gesetzlichen Vertreter, wenn überdies Gemeingefährlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, auch die Landespolizeidirektion, soweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde ist, zu verständigen.
(3) Abteilungen für Psychiatrie in privaten Krankenanstalten und private Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde regelmäßig in Abständen von drei Monaten einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen. Diese hat hierbei Beschwerden entgegenzunehmen und zu prüfen. Sie hat für die Beseitigung vorgefundener Zustände, die mit diesem Gesetz unvereinbar sind, zu sorgen. Über jede Prüfung ist der Landesregierung unverzüglich zu berichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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