Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind hinsichtlich aller im Rahmen dieses Gesetzes vorkommenden Eingaben, Beilagen, schriftlichen Ausfertigungen und Rechtsurkunden von allen Landesverwaltungsabgaben befreit.
In Kraft seit 07.12.2012 bis 31.12.9999
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