§ 102 StKAG

StKAG - Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Anstaltsordnung hat neben den Erfordernissen in § 18 Abs. 1 Vorschriften über die organisatorischen Besonderheiten der Betreuung psychisch Kranker in offenen und geschlossenen Bereichen vorzusehen.

(2) Durch die Anstaltsordnung muss sichergestellt werden, dass Patientenanwältinnen/Patientenanwälte und ordentliche Gerichte die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben in der Krankenanstalt ohne jede Beeinträchtigung wahrnehmen können. Der Rechtsträger der Krankenanstalt muss Sorge tragen, dass sowohl für die Durchführung mündlicher Verhandlungen als auch für die Tätigkeit der Patientenanwältinnen/Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz die erforderlichen und geeigneten Räumlichkeiten in der Krankenanstalt zur Verfügung gestellt werden.

(3) Für die Dokumentation und Aufbewahrung der ärztlichen Zeugnisse und der nach dem Unterbringungsgesetz zu führenden Aufzeichnungen gelten die §§ 36 und 37 sinngemäß.

(4) Psychiatrische Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie haben eine elektronische Dokumentation zu führen, die jedenfalls auch statistische Auswertungen ermöglicht und aus der tagesaktuell folgende Daten ersichtlich sind:

1.

Name der untergebrachten Personen,

2.

Beschränkungen (§ 33 Abs. 3 UbG) bei Personen nach Z 1,

3.

Beginn und Ende der Unterbringung und weitergehender Beschränkungen,

4.

anordnender Arzt,

5.

allfällige Verletzungen, die der Kranke oder das Personal im Zusammenhang mit weitergehenden Beschränkungen erlitten haben.

(5) Zur Sicherstellung des Kontrollzweckes dürfen in die Dokumentation nach Abs. 2 die Volksanwaltschaft und die Mitglieder der von ihr eingesetzten Kommissionen (Art. 148h Abs. 3 B-VG) und internationale Besuchsmechanismen (CPT und CAT) Einsicht nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 102/2019

In Kraft seit 10.12.2019 bis 31.12.9999
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