(1) Abteilungen (§ 22 Abs. 3) und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie, in denen ein geschlossener Bereich errichtet ist oder psychisch Kranke sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden, haben unter der ärztlichen Leitung einer Fachärztin/eines Facharztes für Psychiatrie, für Psychiatrie und Neurologie, für Neurologie und Psychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie zu stehen.
(2) Vom Erfordernis nach Abs. 1 kann bei Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dann abgesehen werden, wenn diese in Abteilungen untergliedert sind und jene Abteilung, in der ein geschlossener Bereich errichtet ist oder psychisch Kranke sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden, unter der Leitung einer Fachärztin/eines Facharztes für Psychiatrie, für Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie steht. Psychiatrische Organisationseinheiten, die für die Behandlung von Kindern bestimmt sind, haben unter der Leitung einer Fachärztin/eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie zu stehen.
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