(1) Militärische Krankenanstalten, deren Zahl und Standort vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aufgrund militärischer Notwendigkeiten festgelegt wurden, bedürfen zur Errichtung keiner Bewilligung. Die beabsichtigte Errichtung ist der Landesregierung anzuzeigen. Auf Verlangen hat die Landesregierung dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die konkreten Erfordernisse für die Betriebsbewilligung bekanntzugeben. Die Bewilligung zum Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z. 2, 4 und 5 gegeben sind. Die Bewilligung zum Betrieb einer militärischen Krankenanstalt als selbständiges Ambulatorium ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z. 2, 4 und 5 gegeben sind.
(2) Auf den Betrieb militärischer Krankenanstalten sind die Bestimmungen der § 12 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 mit der Maßgabe, dass § 53 nicht anwendbar ist, § 15 Abs. 1, 3 und 4, § 16, § 18 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6, § 19 Abs. 2 Z. 1 bis 13, § 22 Abs. 1 bis 3, § 23 Abs. 2 Z. 1, 9 und 10, § 24 Abs. 1 und 2, § 25, § 26 Abs. 1 bis 6, § 27 Abs. 1 erster Satz, Abs. 4, 5 und 6 mit der Maßgabe, dass an Stelle des 7. Abschnittes des ASchG der 7. Abschnitt des B-BSG gilt, § 28 Abs. 1 bis 4, § 29 Abs. 1 Z. 1 bis 7 und Abs. 9, § 29 Abs. 3 bis 6 und Abs. 8 mit der Maßgabe, dass die Geschäftsordnung nicht der Genehmigung der Landesregierung bedarf, § 29 Abs. 9, § 30 Abs. 1 bis 5, § 32, § 35 Abs. 1 und 2, § 36, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, 3, und 5, § 44, § 45, § 46, § 47 Abs. 5, § 61, § 70 Abs. 2 bis 6 sowie § 71 anwendbar.
(3) Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis d des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, kann von krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sanitätsversorgung aus zwingenden Notwendigkeiten abgewichen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 3/2018
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