(1) Eine von einer physischen Person betriebene private Krankenanstalt, die nach dem Tode der Inhaberin/des Inhabers im Erbwege auf die überlebende Ehegattin/den überlebenden Ehegatten oder auf die überlebende eingetragene Partnerin/den überlebenden eingetragenen Partner oder auf Nachkommen übergeht, kann für deren Rechnung bei Nachkommen bis zu deren Großjährigkeit, auf Grund der der Inhaberin/dem Inhaber erteilten Bewilligung (§ 6 bzw. § 9) mit einer geeigneten ärztlichen Leitung (§ 22 Abs. 1) fortbetrieben werden. Der Fortbetrieb ist der Landesregierung binnen einem Monat nach der Einantwortung anzuzeigen. Steht eine/einer der Nachkommen in ärztlicher Berufsausbildung, so kann das Fortbetriebsrecht über deren/dessen Antrag von der Landesregierung bis zum Abschluss jener Ausbildung, die sie/ihn zur Leitung der Anstalt berechtigt, längstens jedoch bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres verlängert werden.
(2) Während einer Verlassenschaftsabhandlung, eines Konkurses oder Ausgleichsverfahrens, einer Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung können private Krankenanstalten auf Grund der der Inhaberin/dem Inhaber erteilten Bewilligung (§ 6 bzw. § 9) mit einer geeigneten ärztlichen Leitung gegen Anzeige an die Landesregierung fortbetrieben werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016
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