(1) Sozialversicherungsträger im Sinne dieses Gesetzes ist der Träger der Krankenversicherung (§ 23 Abs. 1 ASVG).
(2) Dem Träger der Krankenversicherung sind im Rahmen der in diesem Abschnitt geregelten Beziehungen zu den öffentlichen Krankenanstalten gleichgestellt:
1. | die Unfallversicherungsträger nach dem ASVG (§ 24 ASVG), | |||||||||
2. | die Pensionsversicherungsträger nach dem ASVG (§ 25 ASVG), | |||||||||
3. | die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen für medizinische Maßnahmen im Rahmen der Rehabilitation (§ 160 Abs. 3 GSVG) und | |||||||||
4. | die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen als Träger der Unfallversicherung und Pensionsversicherung (§ 148p Abs. 4 und § 152 Abs. 3 BSVG). |
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden ferner Anwendung auf die Beziehungen der fondsfinanzierten Krankenanstalten zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen als Träger der Krankenversicherung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2019
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