(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger wird gem. § 4 Abs. 3 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG) als Verbindungsstelle für den Gesundheitsfonds Steiermark festgelegt. Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(2) Hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustausches, insbesondere durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die Verordnung (EG) Nr. 987/229 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, wird der Dachverband der Sozialversicherungsträger für den Gesundheitsfonds Steiermark gem. § 5 Abs. 3 SV-EG als Betreiber der Zugangsstelle festgelegt. Der Dachverband besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 102/2019
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