§ 110a StKAG

StKAG - Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung darf als datenschutzrechtlich Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO zu nachstehenden Zwecken folgende personenbezogene Daten verarbeiten:Die Landesregierung darf als datenschutzrechtlich Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zu nachstehenden Zwecken folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einszum Zweck der Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege und zu Zwecken der Planung des Rettungswesens personenbezogene Daten von Ärztinnen/Ärzten aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung, die von der Österreichische Ärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung gestellt werden (§ 27a ÄrzteG 1998);zum Zweck der Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege und zu Zwecken der Planung des Rettungswesens personenbezogene Daten von Ärztinnen/Ärzten aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung, die von der Österreichische Ärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung gestellt werden (Paragraph 27 a, ÄrzteG 1998);
    2. 2.Ziffer 2zum Zweck der Qualitätssicherung der zahnmedizinischen Versorgung Daten oder zahnärztlichen Berufs bzw. Dentistenberufs aus der Zahnärzteliste, die von der der Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung gestellt werden (§ 11a Zahnärztegesetz).zum Zweck der Qualitätssicherung der zahnmedizinischen Versorgung Daten oder zahnärztlichen Berufs bzw. Dentistenberufs aus der Zahnärzteliste, die von der der Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung gestellt werden (Paragraph 11 a, Zahnärztegesetz).
  2. (2)Absatz 2Angehörige des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs betreffende Daten gemäß Abs. 1 sind zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung aus der Ärzte- bzw. Zahnärzteliste.Angehörige des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs betreffende Daten gemäß Absatz eins, sind zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung aus der Ärzte- bzw. Zahnärzteliste.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 123/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 123 aus 2024,

In Kraft seit 01.12.2022 bis 31.12.9999
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