(1) Die Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind grundsätzlich offen zu führen.
(2) Geschlossene Bereiche dienen der Anhaltung von psychisch Kranken, auf die das Unterbringungsgesetz Anwendung findet. Geschlossene Bereiche von Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dienen auch der Anhaltung von Personen, deren Anhaltung oder vorläufige Anhaltung gemäß § 21 Abs. 1 StGB, nach den §§ 71 Abs. 3 und 167a StVG oder § 429 Abs. 4 StPO in einer Krankenanstalt oder Abteilung für Psychiatrie angeordnet wurde. Diese müssen jedoch von den übrigen Bereichen unterscheidbar und abgegrenzt sein.
(3) Die Errichtung eines geschlossenen Bereiches ist eine wesentliche Veränderung der Krankenanstalt gemäß § 12 Abs. 2 und 3.
(4) Durch geeignete organisatorische Maßnahmen, insbesondere pflegerische und ärztliche Aufsicht, kann vorgesorgt werden, dass psychisch Kranke auch außerhalb geschlossener Bereiche in Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit nach dem Unterbringungsgesetz unterworfen werden können. Dabei ist sicherzustellen, dass andere psychisch Kranke in ihrer Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigt werden.
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