§ 105 StKAG

StKAG - Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Für die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen des 1., 2. und 6. Teiles zur Gänze, vom 5. Teil die Vorschrift des § 109 Abs. 2 und die Bestimmungen des 3. Teiles wie folgt:

1.

Von Gebietskörperschaften betriebene Krankenanstalten, in deren näheren, vornehmlich durch die Verkehrslage bestimmten Umkreis öffentliche Krankenanstalten nicht bestehen, sind nach Maßgabe ihrer Anstaltseinrichtungen verpflichtet, Personen im Sinne des § 67 Abs. 2 bis 4 in Krankenanstaltspflege zu nehmen.

2.

Der § 71 (Leichenöffnungen) mit der Maßgabe, dass Obduktionen durchzuführen sind, wenn diese wegen diagnostischer Unklarheiten des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes erforderlich sind. Über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

3.

Die §§ 51, 62, 63, 69, 70 Abs. 3 und 5, 70 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Erstattungskodex und die Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise bei Empfehlungen über die weitere Medikation nur dann zu berücksichtigen sind, wenn die Patientin/der Patient die Heilmittel auf Kosten eines Trägers der Krankenversicherung beziehen wird, §§ 70 Abs. 4, 72 und 53 Abs. 3.

4.

Der § 61 mit der Maßgabe, dass Konsiliarapothekerinnen/Konsiliarapotheker den Arzneimittelvorrat von selbstständigen Ambulatorien entsprechend deren Anstaltszweck regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich zu kontrollieren haben.

4a.

Der § 62 ausgenommen Abs. 4, wobei die Verpflichtung zur Einrichtung einer Arzneimittelkommission für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums entfällt.

5.

Für gemeinnützige Krankenanstalten (§ 51) finden darüber hinaus auch die §§  62 Abs. 4, 73, 74, 79 Abs. 5 und 4 und 85 Abs. 1 Anwendung.

6.

Für gemeinnützig geführte Krankenanstalten (§ 51), die nicht Fondskrankenanstalten sind, sowie für jene Patientengruppen in Fondskrankenanstalten, die nicht über den Gesundheitsfonds Steiermark abgerechnet werden, sind die Leistungen der allgemeinen Gebührenklasse durch Pflegegebühren, die Zuschläge hierzu in der Sonderklasse sowie die Sondergebühren im Sinne der §§ 73 und 75 abzugelten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 102/2019

In Kraft seit 10.12.2019 bis 31.12.9999
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