Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Träger der Sozialhilfe sind berechtigt, jene Pflegefälle, für deren Kosten sie aufzukommen haben, unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 90 Abs. 1 zu überwachen.
In Kraft seit 07.12.2012 bis 31.12.9999
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