§ 115 StKAG Strafbestimmungen

StKAG - Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen nicht einhält.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 4500 Euro zu bestrafen.

(3) Die nach den Vorschriften des § 48 verbotenen Werbemittel sind für verfallen zu erklären.

(4) Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Gegenstände fließen dem Land zu.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Landesregierung jede Bestrafung mitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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