(1) Abteilungen für Psychiatrie in Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind zur Aufnahme psychisch Kranker bestimmt.
(2) Zweck der Aufnahme ist
1. | die Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung, | |||||||||
2. | die Behandlung zur Heilung, Besserung oder Rehabilitation, | |||||||||
3. | die Behandlung zur Hintanhaltung einer Verschlechterung oder | |||||||||
4. | die erforderliche Betreuung und besondere Pflege, sofern diese nur in der Krankenanstalt gewährleistet werden können. | |||||||||
In Fällen der Z 2, 3 und 4 kann der Zweck der Aufnahme auch in der allenfalls nötigen Abwehr von ernstlichen und erheblichen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der/des Kranken oder anderer Personen bestehen, wenn diese Gefahren im Zusammenhang mit der psychischen Krankheit stehen. |
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z. 3 und 4 können auch unheilbar psychisch Kranke in Abteilungen und in Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie aufgenommen werden.
(4) Die §§ 66, 67 und 70 finden insoweit Anwendung, als sich aus dem Unterbringungsgesetz nichts anderes ergibt.
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