§ 9 StJG 2013

Steiermärkisches Jugendgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999

Zur regionalen Verankerung der Kinder- undSteirischen Jugendstrategie und zur kommunalen Entwicklung von Kinder- und Jugendarbeit soll in jeder Region im Sinn des Landesentwicklungsprogrammes – LEP 2009, LGBl. Nr. 75/2009, eine zentrale Stelle zur Koordinierung und Abwicklung der folgenden Aufgaben eingerichtet sein:Zur regionalen Verankerung der Steirischen Jugendstrategie und zur kommunalen Entwicklung von Kinder- und Jugendarbeit soll in jeder Region im Sinn des Landesentwicklungsprogrammes – LEP 2009, Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2009,, eine zentrale Stelle zur Koordinierung und Abwicklung der folgenden Aufgaben eingerichtet sein:

1.

Umsetzung der von der Landesregierung vorgegebenen Kinder- und Jugendstrategie einschließlich der damit in Verbindung stehenden Maßnahmen;

2.

Verankerung jugendrelevanter Themen und Anliegen in den entsprechenden regionalen Strukturen und Leitbildern;

3.

Vernetzung jugendrelevanter Stellen und Koordination der entsprechenden Maßnahmen;

4.

Unterstützung von Einrichtungen der Regionen bei deren Tätigkeit im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit.

  1. 1.Ziffer einsUmsetzung der von der Landesregierung vorgegebenen Steirischen Jugendstrategie einschließlich der damit in Verbindung stehenden Maßnahmen;
  2. 2.Ziffer 2Verankerung jugendrelevanter Themen und Anliegen in den entsprechenden regionalen Strukturen und Leitbildern;
  3. 3.Ziffer 3Vernetzung jugendrelevanter Stellen und Koordination der entsprechenden Maßnahmen;
  4. 4.Ziffer 4Unterstützung von Einrichtungen der Regionen bei deren Tätigkeit im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.10.2013 bis 30.09.2024

Zur regionalen Verankerung der Kinder- undSteirischen Jugendstrategie und zur kommunalen Entwicklung von Kinder- und Jugendarbeit soll in jeder Region im Sinn des Landesentwicklungsprogrammes – LEP 2009, LGBl. Nr. 75/2009, eine zentrale Stelle zur Koordinierung und Abwicklung der folgenden Aufgaben eingerichtet sein:Zur regionalen Verankerung der Steirischen Jugendstrategie und zur kommunalen Entwicklung von Kinder- und Jugendarbeit soll in jeder Region im Sinn des Landesentwicklungsprogrammes – LEP 2009, Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2009,, eine zentrale Stelle zur Koordinierung und Abwicklung der folgenden Aufgaben eingerichtet sein:

1.

Umsetzung der von der Landesregierung vorgegebenen Kinder- und Jugendstrategie einschließlich der damit in Verbindung stehenden Maßnahmen;

2.

Verankerung jugendrelevanter Themen und Anliegen in den entsprechenden regionalen Strukturen und Leitbildern;

3.

Vernetzung jugendrelevanter Stellen und Koordination der entsprechenden Maßnahmen;

4.

Unterstützung von Einrichtungen der Regionen bei deren Tätigkeit im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit.

  1. 1.Ziffer einsUmsetzung der von der Landesregierung vorgegebenen Steirischen Jugendstrategie einschließlich der damit in Verbindung stehenden Maßnahmen;
  2. 2.Ziffer 2Verankerung jugendrelevanter Themen und Anliegen in den entsprechenden regionalen Strukturen und Leitbildern;
  3. 3.Ziffer 3Vernetzung jugendrelevanter Stellen und Koordination der entsprechenden Maßnahmen;
  4. 4.Ziffer 4Unterstützung von Einrichtungen der Regionen bei deren Tätigkeit im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,

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