§ 11 StJG 2013 Landesjugendbeirat

Steiermärkisches Jugendgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Die zu einem Verein zusammengeschlossenen steirischen verbandlichen Jugendorganisationen bilden den Steirischen Landesjugendbeirat.

(2) Der Landesjugendbeirat trägt insbesondere durch die Erfüllung folgender Aufgaben zur Jugendförderung bei:

1.

Vertretung der Interessen der verbandlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie deren Mitglieder in der Steiermark,

2.

Vertretung und Behandlung von gemeinsamen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendorganisationen,

3.

Unterstützung der Landesregierung bei der Umsetzung der Kinder- und Jugendstrategie,

4.

Begutachtung jugendrelevanter Gesetzes- und Verordnungsentwürfe.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018

  1. (1)Absatz einsDie zu einem Verein zusammengeschlossenen steirischen verbandlichen Jugendorganisationen bilden den Steirischen Landesjugendbeirat.
  2. (2)Absatz 2Der Landesjugendbeirat trägt insbesondere durch die Erfüllung folgender Aufgaben zur Jugendförderung bei:
    1. 1.Ziffer einsVertretung der Interessen der verbandlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie deren Mitglieder in der Steiermark,
    2. 2.Ziffer 2Vertretung und Behandlung von gemeinsamen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendorganisationen,
    3. 3.Ziffer 3Unterstützung der Landesregierung bei der Umsetzung der Steirischen Jugendstrategie im Bereich der Verbandlichen Jugendarbeit,
    4. 4.Ziffer 4Begutachtung jugendrelevanter Gesetzes- und Verordnungsentwürfe.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.2019 bis 30.09.2024
(1) Die zu einem Verein zusammengeschlossenen steirischen verbandlichen Jugendorganisationen bilden den Steirischen Landesjugendbeirat.

(2) Der Landesjugendbeirat trägt insbesondere durch die Erfüllung folgender Aufgaben zur Jugendförderung bei:

1.

Vertretung der Interessen der verbandlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie deren Mitglieder in der Steiermark,

2.

Vertretung und Behandlung von gemeinsamen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendorganisationen,

3.

Unterstützung der Landesregierung bei der Umsetzung der Kinder- und Jugendstrategie,

4.

Begutachtung jugendrelevanter Gesetzes- und Verordnungsentwürfe.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018

  1. (1)Absatz einsDie zu einem Verein zusammengeschlossenen steirischen verbandlichen Jugendorganisationen bilden den Steirischen Landesjugendbeirat.
  2. (2)Absatz 2Der Landesjugendbeirat trägt insbesondere durch die Erfüllung folgender Aufgaben zur Jugendförderung bei:
    1. 1.Ziffer einsVertretung der Interessen der verbandlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie deren Mitglieder in der Steiermark,
    2. 2.Ziffer 2Vertretung und Behandlung von gemeinsamen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendorganisationen,
    3. 3.Ziffer 3Unterstützung der Landesregierung bei der Umsetzung der Steirischen Jugendstrategie im Bereich der Verbandlichen Jugendarbeit,
    4. 4.Ziffer 4Begutachtung jugendrelevanter Gesetzes- und Verordnungsentwürfe.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,

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