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(1) Die Offene Kinder- und Jugendarbeit soll dazu beitragen, dass jungen MenschenAnm.: in nicht kommerziell ausgerichteten (Frei)Räumen hinreichend Angebot für
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(2) Jugendzentrender Fassung LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, Jugendtreffpunkten und ähnlichen Einrichtungen können Förderungen gewährt werdenin der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024, wenn folgende Kriterien erfüllt werden:
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(1) Die Offene Kinder- und Jugendarbeit soll dazu beitragen, dass jungen MenschenAnm.: in nicht kommerziell ausgerichteten (Frei)Räumen hinreichend Angebot für
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(2) Jugendzentrender Fassung LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, Jugendtreffpunkten und ähnlichen Einrichtungen können Förderungen gewährt werdenin der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024, wenn folgende Kriterien erfüllt werden:
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