§ 7 StGTVG Anhörungsrechte

Steiermärkisches Gentechnik-Vorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.09.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu hören:

1.

die Gemeinde, in der die für die Ausbringung von GVO vorgesehene Fläche liegt, sowie die Nachbargemeinden;

2.

die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark;

3.

die Steiermärkische Landarbeiterkammer;

34.

die Kammer für Arbeiter und Angestellte fürin Steiermark;

45.

die gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 anerkannten, sachlich und örtlich zuständigen Umweltorganisationen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Einrichtungen können im Rahmen ihres Anhörungsrechtes der Behörde Stellungnahmen schriftlich übermitteln. Die Anhörungsberechtigten, die ihre Stellungnahme fristgerecht übermittelt haben, sind zur allfälligen mündlichen Verhandlung zu laden. Dabei ist ihnen Gelegenheit zur näheren Erläuterung ihrer Stellungnahmen zu geben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017

Stand vor dem 12.09.2017

In Kraft vom 01.09.2006 bis 12.09.2017

(1) Die Behörde hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu hören:

1.

die Gemeinde, in der die für die Ausbringung von GVO vorgesehene Fläche liegt, sowie die Nachbargemeinden;

2.

die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark;

3.

die Steiermärkische Landarbeiterkammer;

34.

die Kammer für Arbeiter und Angestellte fürin Steiermark;

45.

die gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 anerkannten, sachlich und örtlich zuständigen Umweltorganisationen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Einrichtungen können im Rahmen ihres Anhörungsrechtes der Behörde Stellungnahmen schriftlich übermitteln. Die Anhörungsberechtigten, die ihre Stellungnahme fristgerecht übermittelt haben, sind zur allfälligen mündlichen Verhandlung zu laden. Dabei ist ihnen Gelegenheit zur näheren Erläuterung ihrer Stellungnahmen zu geben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017

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