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Die Agrarmarkt Austria (AMA) hat der Landesregierung die zur Durchführung eines Verfahrens nach §§ 3ff oder zur Erlassung einer Verordnung nach § 8a oder § 9 erforderlichen Daten der betroffenen im Land Steiermark gelegenen und landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, für die von der AMA Förderungen an landwirtschaftliche Betriebe ausbezahlt werden, unter Einhaltung der Anforderungen des Datenschutzgesetzes 2000 elektronisch zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017, LGBl. Nr. 63/2018
Die Agrarmarkt Austria (AMA) hat der Landesregierung die zur Durchführung eines Verfahrens nach §§ 3ff oder zur Erlassung einer Verordnung nach § 8a oder § 9 erforderlichen Daten der betroffenen im Land Steiermark gelegenen und landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, für die von der AMA Förderungen an landwirtschaftliche Betriebe ausbezahlt werden, unter Einhaltung der Anforderungen des Datenschutzgesetzes 2000 elektronisch zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017, LGBl. Nr. 63/2018