Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Das Briefgeheimniß darf nicht verletzt und die Beschlagnahme von Briefen, außer dem Falle einer gesetzlichen Verhaftung oder Haussuchung, nur in Kriegsfällen oder auf Grund eines richterlichen Befehles in Gemäßheit bestehender Gesetze vorgenommen werden.
In Kraft seit 23.12.1867 bis 31.12.9999
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