Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Das Eigenthum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigenthümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt.
In Kraft seit 23.12.1867 bis 31.12.9999
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