Art. 17 StGG

StGG - Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.

Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.

Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.

Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.

Dem Staate steht rücksichtlich des gesammten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.

In Kraft seit 23.12.1867 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 17 StGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 17 StGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

462 Entscheidungen zu Art. 17 StGG


Entscheidungen zu § artikel17 StGG


Entscheidungen zu § artikel17 Abs. 1 StGG


Entscheidungen zu § artikel17 Abs. 2 StGG


Entscheidungen zu § artikel17 Abs. 3 StGG


Entscheidungen zu § artikel17 Abs. 4 StGG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 17 StGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 17 StGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StGG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 16 StGG
Art. 17a StGG