Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Das Fernmeldegeheimnis darf nicht verletzt werden.
Ausnahmen von der Bestimmung des vorstehenden Absatzes sind nur auf Grund eines richterlichen Befehles in Gemäßheit bestehender Gesetze zulässig.
In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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