Art. 4 StGG

StGG - Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes unterliegt keiner Beschränkung.

(Anm.: Abs. 2 ist nicht Bestandteil des Bundesrechts; vgl. Art. 117 Abs. 2 iVm 149 Abs. 1 B-VG)

Die Freiheit der Auswanderung ist von Staatswegen nur durch die Wehrpflicht beschränkt.

Abfahrtsgelder dürfen nur in Anwendung der Reciprocität erhoben werden.

In Kraft seit 10.11.1920 bis 31.12.9999
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