Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024
(Anm.: Nicht Bestandteil des Bundesrechts; vgl. Art. 6 iVm Art. 149 Abs. 1 B-VG)
In Kraft seit 10.11.1920 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 1 StGG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 StGG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 1 StGG