Art. 7 StGG

StGG - Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Jeder Unterthänigkeits- und Hörigkeitsverband ist für immer aufgehoben. Jede aus dem Titel des getheilten Eigenthumes auf Liegenschaften haftende Schuldigkeit oder Leistung ist ablösbar, und es darf in Zukunft keine Liegenschaft mit einer derartigen unablösbaren Leistung belastet werden.

In Kraft seit 23.12.1867 bis 31.12.9999
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