Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses ist die häusliche Religionsübung gestattet, in soferne dieselbe weder rechtswidrig, noch sittenverletzend ist.
In Kraft seit 16.07.1920 bis 31.12.9999
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