Norm: MRK Art8 Abs2 II4MRK Art8 Abs2 IV3nStGB §118 Abs1StGG Art10
Rechtssatz: Durch das Briefgeheimnis werden Absender und Adressat gegen die Öffnung eines verschlossenen Briefes durch Behörden (Artikel 8 Abs 2 MRK sowie Artikel 10 StGG) oder Dritte (§ 118 Abs 1 StGB) geschützt; das Briefgeheimnis hindert daher nicht den Adressaten des Briefes, diesen zu öffnen und Dritten zugänglich zu machen. Bei einem vom Adressaten im Prozeß (Zivilprozeß) v... mehr lesen...
Norm: AußStrG §40AußStrG §98BrGehG §1StGG Art10
Rechtssatz: Wenn ein Erblasser einen verschlossenen Brief hinterlassen hat, der nach seiner Anordnung ungeöffnet einer bestimmten Person übergeben werden soll, so darf dieser Brief nicht im Verlassenschaftsverfahren geöffnet werden. Entscheidungstexte 7 Ob 265/63 Entscheidungstext OGH 23.10.1963 7 Ob 265/63 Veröff: EvBl 1964/36 S 49 ... mehr lesen...