Hier kommt des dem Täter geradezu darauf an (§ 5 Abs 2 StGB) sein Opfer schwer am Körper zu verletzen.
Ein bedingter Vorsatz genügt (im Gegensatz zu §§ 83, 84 StGB) für eine Erfüllung der inneren Tatseite nicht.
Die Absicht des Täters muss sich dabei auf den Erfolg (schwere KV iSd § 84 Abs 1 StGB) und nicht (nur) auf die Tathandlung beziehen.
In gewissen Fällen ist es zulässig (und auch notwendig) aus äußeren Tatumständen auf die innere Tatseite des Täters zu schließen.
§ 87 StGB bereitet oft Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zu §§ 15, 75 StGB, da es schwer sein kann zu sagen, worauf sich die innere Tatseite des Täters bezog. Anhaltspunkt sollten die äußeren Tatumstände sein.