§ 69 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Eine Handlung wird nur dann öffentlich begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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