§ 79 StGB ist ein schuldrelevantes Sonderdelikt. Die Privilegierung kommt nur der Mutter zu Gute (siehe § 14 Abs 2 StGB).
Der Tatbestand weist objektivierte Schuldmerkmale auf. Entscheidend ist, wann die Tathandlung geschah („während der Geburt oder solange die Mutter noch unter der Einwirkung des Geburtsvorgangs steht“) und nicht wann der Tötungsvorsatz gefasst wurde. Demnach erhält die Mutter die Privilegierung auch dann, wenn sie schon lange vor der Geburt im Sinn hatte das Kind bei der Geburt zu töten.