Bei § 77 StGB setzt der Getötete im Vergleich zu § 78 die finale Tötungshandlung nicht selbst. Er lässt sich durch die Hand eines anderen Töten.
§ 77 StGB ist somit ebenfalls eine Privilegierung des § 75 StGB, da bloß die darin aufgezeigten schuldmildernden Merkmale (ernstlicher und eindringlicher Todeswunsch eines anderen) eine geringere Strafdrohung als bei § 75 StGB zur Folge haben.