§ 129 StGB Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsMit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht, indem er zur Ausführung der Tat
    1. 1.Ziffer einsin ein Gebäude, in ein Transportmittel, einen Lagerplatz oder sonst in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel, einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug oder einem widerrechtlich erlangten Zugangscode eindringt,
    2. 2.Ziffer 2ein Behältnis aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet,ein Behältnis aufbricht oder mit einem der in Ziffer eins, genannten Mittel öffnet,
    3. 3.Ziffer 3eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet odereine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der in Ziffer eins, genannten Mittel öffnet oder
    4. 4.Ziffer 4eine Zugangssperre elektronisch außer Kraft setzt.
  2. (2)Absatz 2Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht,
    1. 1.Ziffer einsindem er in eine Wohnstätte auf die in Abs. 1 Z 1 oder 4 genannte Art gelangt oderindem er in eine Wohnstätte auf die in Absatz eins, Ziffer eins, oder 4 genannte Art gelangt oder
    2. 2.Ziffer 2bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern.bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (Paragraph 12,) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 129 StGB


Kommentar zum § 129 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 5 Bewertungen

Sachbeschädigungen nach § 125 StGB, die aus dem Einbrechen an sich resultieren, werden von § 129 StGB dem Wortlaut nach mitabgegolten (Konsumtion) und stehen somit in unechter Konkurrenz.Nicht mitabgegolten sind Sachbeschädigungen, die der Täter zusätzlich ohne erken... mehr lesen...

§ 129 StGB | 1. Version | 5774 Aufrufe | 12.01.17

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