§ 133 StGB Veruntreuung

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

(1) Wer ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer ein Gut veruntreut, dessen Wert 5 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer ein Gut im Wert von mehr als 300 000 Euro veruntreut, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 133 StGB


Kommentar zum § 133 StGB von lexlegis

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Veruntreuung ist die unsachgemäße Verwahrung fremden Vermögens, während Untreue nach § 153 Abs 1 StGB eine unsachgemäße Verwaltung desselben beeinhaltet.Ein den unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatz ausschließender präsenter Deckungsfonds l... mehr lesen...

§ 133 StGB | 3. Version | 6868 Aufrufe | 12.01.17

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