Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat
1.Ziffer einsan Wild, an Fischen oder an anderen dem fremden Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Sachen in einem 5 000 Euro übersteigenden Wert,
2.Ziffer 2in der Schonzeit oder unter Anwendung von Eisen, von Giftködern, einer elektrischen Fanganlage, eines Sprengstoffs, in einer den Wild- oder Fischbestand gefährdenden Weise oder an Wild unter Anwendung von Schlingen,
3.Ziffer 3in Begleitung eines Beteiligten (§ 12) begeht und dabei entweder selbst eine Schußwaffe bei sich führt oder weiß, daß der Beteiligte eine Schußwaffe bei sich führt oderin Begleitung eines Beteiligten (Paragraph 12,) begeht und dabei entweder selbst eine Schußwaffe bei sich führt oder weiß, daß der Beteiligte eine Schußwaffe bei sich führt oder
4.Ziffer 4gewerbsmäßig
begeht.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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