§ 127 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

In Kraft seit 01.03.1988 bis 31.12.9999
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3 Kommentare zu § 127 StGB


Kommentar zum § 127 StGB von phipsi.harry

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Diebstahl von Suchtmitteln

Laut OGH sind Suchtmittel ebenfalls ein taugliches Tatobjekt iSd §127ff StGB. Siehe dazu 11 Os 34/83. mehr lesen...

§ 127 StGB | 1. Version | 1587 Aufrufe | 20.01.21

Kommentar zum § 127 StGB von Grimmax

  • 1,0 bei 1 Bewertung

legaler Markt?

Ich hätte gerne eine Erläuterung zu dem Kommentar von lexlegis. Bzgl. der Angabe, dass das gestohlene Gut auf einem legalen Markt verkaufbar sein muss. Von welchem Delikt wäre dann auszugehen, wenn beispielsweise Suchtgift gestohlen wird, dessen Verkauf auf einem legalen Markt ja... mehr lesen...

§ 127 StGB | 1. Version | 2173 Aufrufe | 13.02.20

Kommentar zum § 127 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

Diebstahlsfähig sind grundsätzlich nur Sachen, die einen wirtschaftlichen Tauschwert haben und auf einem zumindest teilweise legalen Markt vertreten sind.Reisepässe, Führerscheine und Bankomatkarten sind nicht Tatobjekt des § 127 StGB, da für diese zum einen kein leg... mehr lesen...

§ 127 StGB | 9. Version | 9831 Aufrufe | 12.01.17

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2 Diskussionen zu § 127 StGB


Was ist die Strafe des Stehlens eines T-Shirts nicht mehr als 30 Euro versehentlich? Ich habe die richtige Sache mit einer Geldbuße bezahlt. von admin zum § 127 StGB

  • 3,0 bei 1 Bewertung

Was ist die Strafe des Stehlens eines T-Shirts nicht mehr als 30 Euro versehentlich? mehr lesen...

§ 127 StGB | 1 Antwort | 3104 Aufrufe | 22.09.17

Frage zu: § 127 StGB von wexi1994 zum § 127 StGB

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Aber leider sind in Österreich die Bankgesetze so streng, dass man hier garnichts nachweisen kann. Der Dieb kann das Geld auf seinem Konto haben, aber die Bank darf es nicht sagen. In meinem Fall ist das sogar meine Erbschaft nach meiner Grossmama und die Diebin, die das Geld hat, dürfte nicht ei... mehr lesen...

§ 127 StGB | 0 Antworten | 3489 Aufrufe | 11.08.13

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