Bei § 131 StGB formt der Täter den Vorsatz der Gewaltanwendung erst, wenn er bei der Wegnahme auf frischer Tat betreten wird um sich die Sache erhalten zu können. Beim Raub nach § 142 Abs 1 StGB hingegen setzt der Täter Gewalt oder Drohmittel ein um eine fremde Sache zu erhalten.