Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Wohnanlage mit 16 Wohnungen in 3 Mehrfamilienwohnhäusern;Der Mehrheitseigentümer hat seine 10 Wohnungen vermietet;6 Miteigentümer haben jeweils 1 Eigentumswohnung;fraglicher Vorfall: Ein Mieter beschädigt das Terrassenmetallgeländer (ca. 1m hoch) indem er ein Geländerfeld (ca. 1m breit ) heraus s... mehr lesen...
was bedeutet zu §§125 strafgesetzbuch.....,198 Abs1 strafgesetzbuch? mehr lesen...
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