Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsWer einen Diebstahl gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Wer einen Diebstahl gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12,) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer auf die in Abs. 1 bezeichnete Weise einen schweren Diebstahl nach § 128 Abs. 1 oder einen Diebstahl nach § 129 Abs. 1 begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Wer auf die in Absatz eins, bezeichnete Weise einen schweren Diebstahl nach Paragraph 128, Absatz eins, oder einen Diebstahl nach Paragraph 129, Absatz eins, begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3)Absatz 3Wer auf die in Abs. 1 bezeichnete Weise einen Diebstahl nach § 129 Abs. 2 begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.Wer auf die in Absatz eins, bezeichnete Weise einen Diebstahl nach Paragraph 129, Absatz 2, begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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