Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsWer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, es zu verwerten, einem anderen zur Verwertung zu überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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